Verhinderungspflege

Was ist Verhinderungspflege?

Ganz gleich, ob eine Familienfeier, ein Kino - oder Arztbesuch oder eine Reise ansteht: die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt in solchen Fällen, in denen die Pflegeperson befristet ausfällt, Verhinderungspflege. Aber auch eine stundenweise Verhinderung, für maximal acht Stunden eines Tages, kann durch die Verhinderungspflege überbrückt werden. Schließlich brauchen Sie, die pflegenden Angehörigen, auch mal eine Auszeit.

Welche Voraussetzungen müssen für die Verhinderungspflege erfüllt sein?

Gezahlt wird die Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2. Ein Leistungsanspruch besteht erst, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen schon 6 Monate zuhause gepflegt hat.

Wie beantrage ich Verhinderungspflege?

Wenn Sie eine Ersatzpflege -bzw. Betreuungsperson benötigen, müssen Sie die Pflegekasse darüber informieren. Der Antrag kann telefonisch gestellt werden, wird Ihnen dann postalisch zugesendet. Geben Sie als "Grund der Verhinderung" immer "sonstiges" an oder schreiben Sie "Verhinderung" in das entsprechende Freitextfeld. 

Höhe der Verhinderungspflege

Pro Kalenderjahr stehen Ihnen 1.612 Euro für maximal sechs Wochen zur Verfügung. Diesen Betrag können Sie mit "Restmitteln" aus der Kurzzeitpflege von bis zu 806 Euro auf 2.418 Euro für längstens 14 Wochen im Kalenderjahr erhöhen.

Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden haben Sie Anspruch auf das volle Pflegegeld.

Wer kann die Verhinderungspflege durchführen?

Die Verhinderungspflege kann jemand aus der Familie, dem Bekanntenkreis oder auch aus der Nachbarschaft übernehmen. Sie können auch einen ambulanten Pflegedienst oder eine erwerbsmäßig tätige Person für diese Zeit beauftragen.

 

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